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Änderungen der Corona-Verordnung ab 14. Mai 2021

Mit der am 14. Mai 2021 in Kraft getretenen Corona-Verordnung der Landesregierung werden in Stadt- und Landkreisen mit einer stabil fallenden Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner drei Öffnungsstufen für Einrichtungen und Veranstaltungen abgebildet, u. a. auch für den Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten, von Schwimm- und Hallenbädern sowie für Veranstaltungen im Profi- und Spitzensport.

Übersicht der neuen Regelungen für den Sport
Informationen zu den einzelnen Begriffen: 

Nach Mitteilung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg ist die Sportausübung dann kontaktarm, wenn die Sportausübung grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt in einzelnen Übungs- und Spielsituationen aber nicht ausgeschlossen werden kann. Wann der "Kontakt" kurzfristig ist, obliegt Ihrer Einschätzung. 

Die Sportausübung ist dann kontaktlos, wenn durchgehend ein Mindestabstand von 1,5 Metern gehalten und sie ohne Körperkontakt durchgeführt wird

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