Corona-Verordnung 8. März - Erste Öffnungsschritte für den Sport
Nachdem sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder vergangene Woche auf einen Vierklang aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen geeinigt hatten, liegt nun die neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg vor. Diese gilt ab dem 8. März 2021. Auch für den Sport sind erste Öffnungsschritte möglich, abhängig vom weiteren Infektionsgeschehen und nur unter bestimmten Bedingungen.
In einem ersten Öffnungsschritt ab 8. März ist im Freien und in geschlossenen Räumen die kontaktarme Sportausübung mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien dürfen auch mehrere dieser Personenkonstellationen Sport treiben, sofern die Anlagen weitläufig sind und damit gewährleistet ist, dass die einzelnen Gruppen untereinander einen durchgängigen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und keine Durchmischung der Gruppen stattfindet. Ferner kann ab 8. März der Trainings- und Übungsbetrieb im Freien mit einer Gruppe von bis zu zwanzig Kindern starten. Erwachsene Aufsichtspersonen zählen hierbei nicht mit. Grundsätzlich müssen Umkleiden, Duschen und Gemeinschaftsräume geschlossen bleiben. Die Durchführung von Sportwettbewerben und Sportwettkämpfen bleibt weiterhin untersagt.
Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis eine seit fünf Tagen in Folge konstante 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner fest, so ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien auch für Gruppen von bis zu 10 Personen zur kontaktarmen Sportausübung gestattet. Sofern die 7-Tage-Inzidenz in dieser Phase an drei Tagen in Folge wieder konstant über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt, gelten wieder die im vorangegangenen Absatz genannten Gruppengrößen. Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge konstant den Wert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, so ist die Nutzung von Außensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport untersagt mit Ausnahme von weitläufigen Außensportanlagen. Auf diesen Anlagen darf mit Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person Sport getrieben werden. Wieder zählen Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre dabei nicht mit. Auch hier dürfen mehrere dieser Personenkonstellationen gleichzeitig Sport treiben.
Der Trainings- und Übungsbetrieb sowie die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben im Spitzen- und Profisport unterliegen auch weiterhin nicht diesen Maßgaben. Maßgeblich bleibt hier die Corona-Verordnung Sport. Auch was die Beherbergung von Spitzen- und Profisportlerinnen und –sportlern betrifft, gibt es keine Änderung. Beherbergt werden dürfen Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit sowie Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskaderstatus. Sportlerinnen und Sportler der Landeskaderebene (NK2 und Landeskader) dürfen weiterhin nicht beherbergt werden.
Wir sind sehr froh darüber, dass es für die Sportvereine und Sportverbände eine erste Perspektive gibt, ganz besonders mit Blick auf die Angebote für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren.
Lassen Sie uns die beschlossenen Öffnungsschritte auch mit Blick auf die voranschreitenden Impfungen sowie zunehmend vorhandenen Testmöglichkeiten gemeinsam und positiv angehen.
Kurzüberblick:
Je nach 7-Tage-Inzidenzwert im jeweiligen Land- oder Stadtkreis gelten ab dem 8. März die folgenden Regelungen für den Freizeit- und Breitensport:
7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner:
- Sportausübung (kontaktarm) im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal 5 Personen (Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt) aus 2 Haushalten möglich.
- Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen können mehrere dieser Gruppen Sport treiben, wenn gewährleistet ist, dass die Gruppen durchgängig den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich nicht durchmischen.
- Umkleiden, Duschen und Gemeinschaftsräume bleiben geschlossen.
- Sportwettbewerbe und Sportwettkämpfe bleibt weiterhin untersagt.
7-Tage-Inzidenz an 5 Tagen in Folge unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner:
- Sportausübung (kontaktarm) im Freien mit bis zu 10 Personen möglich.
- Steigt die 7-Tage-Inzidenz an 3 Tagen in Folge wieder über 50, gelten die Gruppengrößen wie oben beschrieben (maximal 5 Personen (Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt) aus 2 Haushalten).
7-Tage-Inzidenz an 3 Tagen in Folge über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner:
- Nutzung von Außensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport untersagt.
- Ausnahme: Außensportanlagen, auf welchen ausreichend Platz ist, sodass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Gruppen eingehalten werden kann. Dort darf mit Angehörigen des eigenen Haushalts und 1 weiteren Person Sport getrieben werden (Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht gezählt). Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen können mehrere dieser Gruppen Sport treiben, wenn gewährleistet ist, dass die Gruppen durchgängig den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich nicht durchmischen.
Zum Spitzen- und Profisport:
- Der Trainings- und Übungsbetrieb sowie die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben im Spitzen- und Profisport sind weiterhin gestattet. Maßgeblich bleibt hier die Corona-Verordnung Sport.
- Beherbergt werden dürfen Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler in Vollzeittätigkeit sowie Sportler mit Bundeskaderstatus. Sportler der Landeskaderebene (NK2 und Landeskader) dürfen weiterhin nicht beherbergt werden.