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Unsere Jugendordnung

Die Badische Sportjugend im Badischen Sportbund Freiburg e.V. (bsj) hat eine eigene Jugendordnung. Sie beschreibt die bsj als Jugendorganisation mit all ihren Aufgabenfeldern, die Grundsätze und das Leitbild, an denen sich das Handeln und die Arbeit der bsj orientieren und stellt die Organe der bsj sowie ihren jeweiligen Ablauf vor. Abschließend regelt sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder, als auch die Finanzen.

 

Die Jugendordnung der Badischen Sportjugend im Badischen Sportbund Freiburg e.V. dient als Handlungs- und Orientierungsrahmen und kann zur Einsicht heruntergeladen werden.

Kontakt

Badische Sportjugend Freiburg
Wirthstraße 7
79110 Freiburg im Breisgau

Jugendordnung

der Badischen Sportjugend Freiburg (BSJ) im Badischen Sportbund Freiburg e.V. (BSB) gemäß § 14 der BSB-Satzung in Verbindung mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Die Badische Sportjugend Freiburg (nachfolgend mit BSJ bezeichnet) ist die Jugendorganisation des Badischen Sportbunds Freiburg e. V. (nachfolgend mit BSB bezeichnet). Sie wird durch die Mitglieder und Jugendleiter/innen der Sportfachverbände und der Vereine gebildet. 

Aufgaben der BSJ sind: 

- Die Förderung der sportlichen Jugendarbeit. 
- Die Behandlung aller überfachlichen Jugendfragen im BSB und in der Baden-Württembergischen Sportjugend (BWSJ). 
- Die Pflege der internationalen Verständigung. 
- Die Vertretung der gemeinsamen Interessen aller Mitglieder. 
- Die überfachliche Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter/innen im Kinder- und Jugendsport. 

In besonderer Weise widmet sich die Sportjugend aktuellen Themen wie: 

− Kinder- und Jugendschutz insbesondere der Prävention sexualisierter Gewalt 
− Der Gesundheit und Prävention von Kindern und Jugendlichen 
− Integration 
− Wertevermittlung und Sozialkompetenz bei Kindern und Jugendlichen 
− Partizipation und Verantwortungsübernahme von Kindern und Jugendlichen 
− Inklusion 

Die derzeitigen Schwerpunkte werden vom Vorstand der Badischen Sportjugend Freiburg auf ihre Fortführung und Aktualisierung regelmäßig überprüft. Sportfachliche Aufgaben werden von den zuständigen Sportfachverbänden wahrgenommen. 

Der BSJ-Vorstand gibt sich im Rahmen der Jugendordnung ein Leitbild, das der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. 

Die BSJ bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung junger Menschen ein. Die BSJ ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte und für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Die Satzung des BSB und angeschlossene Ordnungen/Richtlinien gelten ergänzend. 

Mitglieder der BSJ sind die Jugendvertretungen der dem BSB angehörenden Sportfachverbände und deren Vereine mit ihren Mitgliedern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Bestandsmeldung B) und die gewählten Jugendleiter/innen. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag des BSJ-Vorstands an das BSB-Präsidium auf der Grundlage des § 4 Abs. 6-10 der BSB-Satzung. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen den Ausschluss eines Sportfachverbands, eines Vereins oder einer Einzelperson, deren bzw. dessen Verhalten das Ansehen der BSJ in der Öffentlichkeit geschädigt hat, beschließen. Hierzu ist die Zustimmung des BSB-Präsidiums erforderlich. 

Die BSJ hat folgende Organe: 

a) Mitgliederversammlung 
b) Vorstandsbeirat 
c) Jugendvorstand 

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: 

a) Den von den Sportfachverbänden benannten Verbandsdelegierten. 
b) Den von den Sportfachverbänden benannten Vereinsdelegierten. Die Vereinsdelegierten dürfen keine Funktion in dem entsendenden Sportfachverband oder einem anderen dem BSB angehörenden Sportfachverband und dessen Untergliederungen innehaben. 
c) Den Mitgliedern des Jugendvorstands. 

2. Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 

a) Beschlussfassung bei grundsätzlichen Angelegenheiten. 
b) Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstands. 
c) Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstands. 
d) Genehmigung der Haushaltsplan-Voranschläge und der Jahresrechnungen zur Vorlage beim BSB. 
e) Wahl und Entlastung des Jugendvorstands. 
f) Beschlussfassung über Anträge, auch nach § 5. 

3. Die Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre im Vorfeld der BSB-Mitgliederversammlung statt. Ort und Termin setzt der Jugendvorstand fest. Dieser kann auch darüber entscheiden die Mitgliederversammlung, (inklusive Abstimmungen und Wahlen), in Präsenzform und/oder in digitaler Form stattfinden zu lassen. Eine Einladungsfrist von 6 Wochen ist einzuhalten. Die Tagesordnung ist mit der schriftlichen Einladung bekannt zu geben. Anträge müssen dem BSJ-Vorstand bis spätestens 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Anträge zur Tagesordnung können kurzfristig gestellt werden. 

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl oder Abstimmung als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

5. Auf schriftlichen Antrag von Sportfachverbänden oder Vereinen, die zusammen mindestens 30% der Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten oder aufgrund eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses des Jugendvorstands ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 

6. Die Wahlen der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich schriftlich und geheim. Wählbar ist, wer aus der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird und sich vor der Wahl mit der Kandidatur einverstanden erklärt hat. Persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich. Steht für ein Amt nur eine Kandidatin bzw. ein Kandidat zur Wahl, kann offen abgestimmt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. 

7. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erhält bei mehreren Kandidatinnen/Kandidaten für ein Amt keine/r die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidatinnen/Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Kommt bei mehreren Kandidatinnen/Kandidaten für ein Amt keine Mehrheit zustande, so findet zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Kommt auch dann keine Mehrheit zustande, so entscheidet das Los. 

8. Sind bei gleichwertigen Funktionen nur so viele Bewerber/innen vorhanden wie Funktionen zu besetzten sind, kann offen abgestimmt werden, wenn hiergegen kein Widerspruch erhoben wird. Sind mehrere gleichwertige Funktionen zu besetzen und mehr Kandidatinnen/Kandidaten als zu besetzende Funktionen vorhanden, so hat jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Funktionen zu besetzen sind. Sie/Er kann jedoch jeder Bewerberin/jedem Bewerber nur jeweils eine Stimme geben. Gewählt ist die Bewerberin/der Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge der erzielten Stimmen, bis alle Funktionen besetzt sind. 

9. Vertreter von kommunalen Sportkreisen, anderen Jugendorganisationen oder Sportjugenden anderer Landesverbände können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 

Die Jugendorganisationen der Sportfachverbände üben ihre Stimmrechte nach jeweils letzter BSB-Bestandserhebung „B“ vom 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres aus. Bei der Ermittlung der Delegiertenzahl werden lediglich die Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr berücksichtigt (vgl. §5). Die Jugendorganisationen der Sportfachverbände entsenden in die Mitgliederversammlung Verbandsdelegierte nach folgendem Delegiertenschlüssel: 

bis 2.000 Mitglieder: 1 Stimme 
bis 5.000 Mitglieder: 2 Stimmen 
bis 10.000 Mitglieder: 3 Stimmen 
ab 10.001 Mitglieder für jede weiteren angefangenen 5.000 Mitglieder 1 weitere Stimme 
ab 100.001 Mitglieder für jede weiteren angefangenen 10.000 Mitglieder 1 weitere Stimme 

Die Jugendvorstände der Vereine üben ihr Stimmrecht über Vereinsdelegierte aus. Hierzu entsendet jeder Sportfachverband nach Maßgabe des Delegiertenschlüssels zusätzlich zu seinen Verbandsdelegierten eine gleiche Anzahl von Vereinsdelegierten in die Mitgliederversammlung. Die Vereinsdelegierten dürfen keine Funktion in dem entsendenden oder einem anderen dem BSB/der BSJ angehörenden Sportfachverband und dessen Untergliederungen innehaben. Die Mitglieder des BSJ-Vorstands und die Verbands- sowie die Vereinsdelegierten haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein BSJ-Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig als Verbands- oder Vereinsdelegierte/r benannt werden. Ein Fachverbands- oder Vereinsdelegierter kann bis zu vier Stimmen auf sich vereinigen.

Der Vorstandsbeirat als beratendes Organ setzt sich zusammen aus: 

a) Dem/Der Jugendvorsitzenden jedes Sportfachverbands oder dessen/deren Stellvertreter/in. 
b) Einem/Einer Vereinsdelegierten jedes Sportfachverbands nach den Vorgaben für die Mitgliederversammlung (§ 8). 
c) Dem Jugendvorstand, wobei der/die BSJ-Vorsitzende als Vorsitzende/r des Beirats fungiert. Er/Sie beruft die Sitzung ein und leitet sie. 

Der Vorstandsbeirat tagt in den Jahren ohne Mitgliederversammlung mindestens einmal, darüber hinaus nach Bedarf. Der Vorstandsbeirat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 

a) Der Vorstandsbeirat genehmigt in den Jahren ohne Mitgliederversammlung die Jahresrechnung und den Haushaltsplan-Voranschlag für das folgende Jahr. 
b) Er berät den Jugendvorstand in allen Fragen und kann Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben. Der Vorstandsbeirat, (inklusive Abstimmungen und Wahlen), findet entweder in Präsenzform und/oder in digitaler Form statt. Die Entscheidung darüber obliegt dem Jugendvorstand. 

Der Vorstand der BSJ setzt sich aus folgenden zu wählenden Mitgliedern zusammen: 

a) Dem/Der Vorsitzenden. 
b) Zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Mindestens eine Person des Vorsitzes bzw. des Stellvertretenden Vorsitzes muss weiblich/männlich sein. 
c) Dem Vorstandsmitglied für Finanzen. 
d) Bis zu 5 Beisitzern/Beisitzerinnen. Einer der Beisitzer/eine der Beisitzerinnen darf am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ansonsten besteht keine Altersbeschränkung. 
e) Einem Vertreter/einer Vertreterin der Sportfachverbände. 
f) Einem Vertreter/einer Vertreterin der Vereine 

Außerdem gehören dem Jugendvorstand ohne Stimmrecht an: 

a) Der Jugendsekretär/Die Jugendsekretärin. 
b) Der Jugendbildungsreferent/Die Jugendbildungsreferentin. 
c) ggf. Mitarbeiter/innen. 

Wählbar sind nur Mitglieder von dem BSB zugehörigen Vereinen/Verbänden. Die Mitglieder des Jugendvorstands (§ 10 a-f) werden auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der/Die Vorsitzende ist durch die Mitgliederversammlung des BSB zu bestätigen und stimmberechtigtes Mitglied im BSB-Präsidium. Der/Die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter/innen führt den Vorsitz im Jugendvorstand. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Präsenz- und/oder digitalen Sitzungen. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Jugendvorstand nimmt seine Aufgaben im Rahmen der BSB-Satzung und dieser Jugendordnung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung wahr. Er beruft nach Bedarf Arbeitskreise ein. 

Durch mehrheitlichen Beschluss des amtierenden Vorstands erfolgt eine kommissarische Berufung von Vorstandsmitgliedern mit vollem Stimmrecht für den Rest der Wahlperiode. 

Die Jugendvertretungen der Sportfachverbände und Vereine haben sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des BSJ-Jugendvorstands zu halten und sie durchzuführen. 

Die BSJ führt ihre Geschäfte und verwaltet ihre Finanzen auf Grundlage des § 14 der BSB-Satzung und in Abstimmung mit den zuständigen Organen des BSBs eigenverantwortlich und selbstständig. 

Diese Jugendordnung wurde in der BSJ-Mitgliederversammlung am 08.04.2022 in Freiburg beschlossen und am 02.07.2022 in der Mitgliederversammlung des BSB in Titisee-Neustadt bestätigt. Sie tritt mit dem Tag der Bestätigung durch die BSB-Mitgliederversammlung in Kraft.

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